(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Sie brauchen dem
Senat nicht anzugehören (Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 und 4, Artikel 11 Abs. 1 Satz
2 der Universitätsverfassung).
{3} Die Mitgliedschaft oder das Stimmrecht in den Ausschüssen kann nicht auf
akademische Lehrer beschränkt werden (Artikel 10 Abs. 1 Satz 5, Artikel 11
Abs. 1 Satz 2 der Universitätsverfassung). Zu Mitgliedern sollen nur Mitglieder
der Universität, Bedienstete der Universität oder sonstige im Rahmen der Univer-3ität
tätige Personen gewählt werden.
(4) Die Wahl der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden eines beschließenden
Ausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen (Artikel 10 Abs. 2 der Universitätsverfassung).
(5) Der Rektor oder in seinem Auftrag der Prorektor können an den Sitzungen
Jer Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme
teilnehmen (Artikel 11 Abs. 2 der Universitätsverfassung).
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(1) Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen.
{2) Ist die Besetzurne eines Ausschusses in einer Satzung oder Ordnung der Universität
derart geregelt, daß für eine Mitgliedschaft die Zugehörigkeit zu einer
Fakultät bestimmend ist, so wird zunächst über den Vorschlag des Dekans dieser
Fakultät abgestimmt. Ist für eine Mitgliedschaft die Zugehörigkeit zu einer Gruppe
von Mitgliedern der Universität bestimmend, die nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. c bis e der Universitätsverfassung Vertreter in den Senat entsenden, so
wird zunächst über den Vorschlag der Vertreter dieser Gruppe abgestimmt. Bei
mehreren Vorschlägen aibı die zeitliche Reihenfolge den Auschlag.
(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann jedes Mitglied des
Senats auf einem Stimmzettel einen Vorschlag unterbreiten. Der Stimmzettel
darf keine sonstigen Angaben enthalten. Die Vorschläge werden nach der
Reihenfolge der Stimmenzahlen zur Abstimmung gestellt. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
(4) Kommt eine Wahl zustande, so werden alle weiteren Vorschläge für diese
Mitgliedschaft hinfällig.
)
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Die Mitglieder der Ausschüsse werden für ein Kalenderjahr gewählt. Abwahl und
Wiederwahl sind zulässig. Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds.