Full text : 1971 (0015)

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(1) Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage eines Entwurfs des Verwaltungsdirektors.


{2) Der Entwurf ist den Mitgliedern des Senats in einer Abschrift mitzuteilen.
Der Rektor kann bestimmen, daß Teile des Protokolls in die Abschrift nicht
aufgenommen werden. Die Bestimmung ist in der Abschrift bekanntzugeben. Die
Mitglieder des Senats können die in Satz 2 bezeichneten Teile des Entwurfs
einsehen.

{3) Die Abschriften des Entwurfs unterliegen den Bestimmungen über das Sitzungsgeheimnis.


(4) Die Mitglieder des Senats
ihrer Mitgliedschaft einsehen.

können die festgestelıten Protokolle aus der Zeit

"Atassung in beronderen

(1) Der Senat kann ohne Srizung
zustimmen.
(2) Der Senat kann über besondere Vorlageri ohne Sitzung beschließen. Die
Vorlage gilt als vom Senat beschlossen, wenn kein Mitglied des Senats binnen
einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Vorschlages (8 12) schriftlich
der Annahme des Vorschlags widerspricht. Fällt ein Teil der Frist in die vortesungsfreie
 Zeit, so gilt eine Frist von vier Wochen.

(3) Besondere Vorlagen sind die Beschlüsse nach 8 3 Abs. 3 sowie der Entwurf
des Protokolls einer vorausgegangenen Sitzung. Weitere Vorlagen kann nur der
Rektor einbringen. Diese Vorlagen müssen als besondere Vorlagen nach 8 11
Abs. 2 dieser Geschäftsordnung gekennzeichnet sein.

114. Mitteilungen; Fristen

S

(1) Schriftliche Mitteilungen an Mitglieder des Senats (& 2 Abs. 1 Satz 1, 8 ı
Abs. 3, 5 10 Abs. 2 Satz 1,5 11 Abs. 2 Satz 2) erfolgen

1. durch Niederlegung des Schriftstückes in dem für den Empfänger bestimmten
Postfach oder durch Übergabe an ihn,
            
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