Full text : 1971 (0015)

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Jedes Mitglied des Senats ist berechtigt, einer Beschlußfassung oder Abstimmung
vor Klärung der in S 5 Abs. 1 bezeichneten Fragen zu widersprechen. Der Widerspruch
 ist mit einem Antrag auf eine Entscheidung nach & 5 Abs. 1 (Antrag zur
Geschäftsordnung) zu verbinden. Der Widerspruch ist nicht mehr zulässig, wenn
mit dem Beschluß- oder Abstimmungsverfahren begonnen worden ist, nachdem
Gelegenheit geboten worden war, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.

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{1) Über die Verhandlungen des Senats ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
1. die Bezeichnung der Sitzung,
2. den Zeitpunkt der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder unter Angabe der Gegenstände, an
deren Verhandlung sie nicht teilgenommen haben,
4. die Namen der abwesenden Mitglieder,
5. die Gegenstände der Verhandlungen (Tagesordnung) und den Zeitraum ihrer
Behandlung.

(3) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
1. die zum Gegenstand der Verhandlung gestellten Anträgr
2. Erklärungen eines Mitgliedes, deren Aufnahme von dem Mitglied verlangt
wird, '

3. die Beschlüsse des Senats,
4. das Stimmenverhäitnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von einem
Mitglied beantragt wird, oder wenn eine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist,

5. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitgliedes, wenn die Aufnahme
 von dem Mitglied verlangt wird.

(4) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die
dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Das Sitzungsprotokoll wird durch Beschluß des Senats festgestellt. Das festgestellte
 Protokoll ist von dem Rektor und dem Verwaltungsdirektor zu unterzeichnen.

            
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