Full text : 1971 (0015)

[1) Der Senat kann gestatten, daß Personen, die nicht dem Senat angehören, mit
beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der für das folgende Amtsjahr gewählte Rektor nimmt ohne Stimmrecht an
den Sitzungen des Senats teil (Artikel 6. Abs. 4 der Universitätsverfassung).
(3) Die Direktoren unversitätsunmittelbarer Institute sollen bei der Behandlung
der Angelegenheiten ihrer Institute gehört werden (Artikel 6 Abs. 5 der Universitätsverfassung).
 Entsprechendes gilt für Mitglieder der Universität, die zu Senatsbeauftragten
 bestellt sind.

(4) Bei der Behandlung von Angelegenheiten der Bediensteten der Universität
soll unbeschadet der Bestimmung des Personalvertretungsgesetzes die Vertretung
der Bediensteten gehört werden (Artikel 6 Abs. 6 der Universitätsverfassung).
(5) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Senats ohne Stimmrecht
 teil (Artikel 6 Abs. 7 Satz 1 der Universitätsverfassung).

(1) Der Senat entscheidet auf Antrag
I. über die Reihenfolge der Verhandlungen (Tagesordnung),
2. über das Verfahren der Verhandlungen einschließlich der Beschlußfassung
ader Abstimmung, soweit in der Universitätsverfassung oder in dieser Geschäftsordnung
 keine Bestimmung getroffen ist,
3. über die Dauer sowie die Unterbrechung und die Fortsetzung (Vertagung) der
Sitzung.
A. über den Widerruf oder die Aussetzung einer Gestattung nach 5 4 Abs. 1
(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abszustimmen. Über Anträge gemäß
 Abs. 1 Nr. 2 wird offen abgestimmt.

(3) Dauert eine Senatssitzung über sieben Stunden, so ist sie auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder des Senats zu vertagen.

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(1) Das Recht der Entscheidung über das Verfahren der Verhandlungen (8 5 Abs.
1 Nr. 2) umfaßt die Befugnis, die Ausprache zu begrenzen

1. durch Schließung der Rednerliste,
2. durch Beschränkung der Redezeit.
(2) Die im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Schließung der Rednerliste
vorliegenden Wortmeldungen werden von der Schließung der Rednerliste nicht
perührt.
            
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