GESCHÄFTSORDNUNG
des akademischen Senats der Universität des Saarlandes
Vom 28. April 1971
Der akademische Senat hat gemäß Art. 9 Abs. 2 der Universitätsverfassung folgende
Geschäftsordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird.
|. Sitzungen des Senats
{1) Die Sitzungen des Senats werden vom Rektor einberufen.
(2) Der Rektor beruft den Senat in der Regel einmal im Monat unter Bekanntgabe
der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel
der Mitglieder des Senats oder eine Fakultät unter Angabe des Verhandiungsgegenstandes
die Einberufung schriftlich beantragt (Artikel 9 Abs. 1 der Universitätsverfassung).
{1} Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Mitglieder des Senats und
deren Stellvertreter. Sie muß Zeit, Ort und Verhandlungsgenenstände der Sitzung
angeben.
(2) Zwischen dem Tage der Aufgabe des Schreibens zur Post unter der dienstlichen
oder privaten Adresse des Empfängers und dem Tage der Sitzung sollen
mindestens zwei Arbeitstage liegen.
(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist (Artikel 8 Abs. 1 der Universitätsverfassung).
(2) Die Leitung der Sitzungen des Senats einschließlich der Aufrechterhaltung
der Ordnung obliegt dem Rektor. Seine Stimme gibt in offener Abstimmung bei
Stimmengleichheit den Ausschlag (Artikel 8 Abs. 2 der Universitätsverfassung).
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens drei Arbeitstage vor
dem Tag der Sitzung angekündigt worden ist, können bei Widerspruch eines
Mitgliedes nur Vorlagen zur Beschlußfassung nach & 11 Abs. 2 beschlossen werden.