Full text : 1971 (0015)

GESCHÄFTSORDNUNG

des akademischen Senats der Universität des Saarlandes
Vom 28. April 1971

Der akademische Senat hat gemäß Art. 9 Abs. 2 der Universitätsverfassung folgende
 Geschäftsordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird.

|. Sitzungen des Senats

{1) Die Sitzungen des Senats werden vom Rektor einberufen.
(2) Der Rektor beruft den Senat in der Regel einmal im Monat unter Bekanntgabe
 der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel
der Mitglieder des Senats oder eine Fakultät unter Angabe des Verhandiungsgegenstandes
 die Einberufung schriftlich beantragt (Artikel 9 Abs. 1 der Universitätsverfassung).


{1} Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Mitglieder des Senats und
deren Stellvertreter. Sie muß Zeit, Ort und Verhandlungsgenenstände der Sitzung
 angeben.
(2) Zwischen dem Tage der Aufgabe des Schreibens zur Post unter der dienstlichen
 oder privaten Adresse des Empfängers und dem Tage der Sitzung sollen
mindestens zwei Arbeitstage liegen.

(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
 ist (Artikel 8 Abs. 1 der Universitätsverfassung).

(2) Die Leitung der Sitzungen des Senats einschließlich der Aufrechterhaltung
der Ordnung obliegt dem Rektor. Seine Stimme gibt in offener Abstimmung bei
Stimmengleichheit den Ausschlag (Artikel 8 Abs. 2 der Universitätsverfassung).
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens drei Arbeitstage vor
dem Tag der Sitzung angekündigt worden ist, können bei Widerspruch eines
Mitgliedes nur Vorlagen zur Beschlußfassung nach & 11 Abs. 2 beschlossen werden.

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.