Full text : 1971 (0015)

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(5) Bei der Meidung zur ärztlichen Prüfung haben Studierende nach 8 37 Nr. 1
bis 3 den der Meldung nach & 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden
 Nachweisen zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an einem radiologischen Kursus unter besonderer Berücksichtigung
des Strahlenschutzes. Studierende nach & 37 Nr. 2 und 3 haben außerdem eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 22 zu dieser Verordnung über die
regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Ausbildung in Krankenanstalten
nach 8 38 Abs. 3 beizufügen.

Außerdem tritt

1. bei Studierenden nach 8 37 Nr. 2 an die Stelle der in 8 39 Abs. 1 und 2 der
Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis, daß der
Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens sechs Jahre an deutschen
 Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, wobei von der nachzuweisenden
 Studienzeit mindestens dreieinhalb Jahre auf die Studienzeit
nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung entfallen müssen,
2. bei Studierenden nach 8 37 Nr. 3 an die Stelle der in 8 39 Abs. 1 und 2 der
Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis, daß der
Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens sechs Jahre an deutschen
 Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, wobei von der nachzuweisenden
 Studienzeit mindestens vier Jahre auf die Studienzeit nach vollständig
 bestandener Prüfung entfallen müssen.

(6) An Stelle der in 8 62 Abs. 3 Satz 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vor
gesehenen Urkunde erhalten Studierende nach & 37 Nr. 2 und 3 eine Urkunde
nach dem Muster der Anlaae 23 zu dieser Verordnung.

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Abweichende Regelungen für die Approbation

(1) Bei Studierenden nach 8 37 Nr. 1 wird die Approbationsurkunde nach dem
Muster der Anlage zu der Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit
 und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbi.
 1 S. 214) ausgestellt.
(2) Bei Studierenden nach 8 37 Nr. 2 und 3 gelten für die Approbation als Arzt
335 Abs. 1 und & 36 dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß der Antrag an die
zuständige Behörde des Landes zu richten ist, in dem der Kandidat die ärztliche
Prüfung bestanden hat.
            
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