(4) Studierende nach 8 37 Nr. 4 setzen nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung
die ärztliche Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
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Abweichende Regelungen für die Prüfungen
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach auch Aufgaben zur schriftli
chen Bearbeitung gestellt werden.
/2) Der in 8 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Ärzte geforderte Nachweis
ainer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum kann
ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische
Terminologie.
(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung tritt bei Studierenden
nach 8 37 Nr. 2 bis 4 an die Stelle des in 8 22 Abs. 2 der Bestallungsordnung
für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende nach
Erlangung des Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deutschen Hochschulen
ardnungsgemäß Medizin studiert hat.
(4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vörprüfung treten
I. bei Studierenden nach 8 37 Nr. 2 an die Stelle des in 8 31 Abs. 2 Satz 1 der
Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der
Studierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und
nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zweieinhalb Jahre an deut
schen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,
2. bei Studierenden nach & 37 Nr. 3 und 4
a) an die Stelle des in 8 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte
vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende die naturwissenschaftliche
Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung des
Reifezeugnisses mindestens zwei Jahre an deutschen Hochschulen ord
nungsgemäß Medizin studiert hat
5) an die Stelle der in & 31 Abs. 4 Buchstabe a der Bestallungsordnung für
Ärzte vorgesehenen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vorlesung übe!
Anatomie und
5)
an die Stelle der in & 31 Abs. 4 Buchstabe b der Bestallungsordnung für
Ärzte vorgesehenen zweisemestrigen eine einsemestrige anatomische
Präparierübung.