/ SS
Sechster Abschnitt
Übergangsbestimmungen
8 37
Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
Die Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. | S.
1334), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit
und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970
(Bundesgesetzbl. | S. 214) findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften
nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für
1. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorklinischen Studium befanden,
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium begonnen haben oder
beginnen,
3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medizinstudium beginnen und
4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972 oder im Sommersemester
1972 das Medizinstudium beginnen.
& 38
Abweichende Regelungen für die Ausbildung
{1) Für Studierende nach 8 37 Nr: 1 dauert die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent
ein Jahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für
innere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die
übrigen in 8 37 genannten Studierenden entfällt diese Vorbereitungszeit.
(2) Die Ausbildung der Studierenden nach 8 37 Nr. 2 bis 4 umfaßt ein Hochschulstudium
der Medizin von mindestens sechs Jahren sowie einen Krankenpflegedienst
und eine Famulatur von je zwei Monaten. Für Studierende nach 8 37
Nr. 2 dauert der vorklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens zweieinhalb,
der klinische Teil mindestens dreieinhalb Jahre. Für Studierende nach & 37
Nr. 3 und 4 dauert der vorklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens
zwei, der klinische Teil mindestens vier Jahre.
(3) Bei Studierenden nach 8 37 Nr. 2 entfallen die letzten acht Monate des
klinischen Studiums auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten,
die sich in eine je viermonatige Ausbildung auf den Gebieten der
Inneren Medizin und der Chirurgie aufgliedert. Für Studierende nach 8 37 Nr. 3
verlängert sich die praktische Ausbildung auf ein Jahr, wobei je vier Monate auf
eine Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Chirurgie und einem
der in 8 44 Abs. 1 unter VII bis XI der Bestallungsordnung für Ärzte genannten
Gebiete entfallen. 8 3 Abs. 2 bis 4 und 8 4 dieser Verordnung finden entsprechende
Anwendung.