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Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1} Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung
dauert am ersten Tag dreieinhalb, am zweiten Tag zweieinhalb Stunden. Die
Stoffgebiete verteilen sich auf die Prüfungstage in der Reihenfolge ihrer Aufzählung
in 8 31.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre
Verteilung auf die Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu dieser Verordnung.
Die Fragen müssen auf den in der Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten
Prüfungsstoff abgestellt sein.
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Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bei vier Prüflingen etwa drei Stunden.
Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fachgebie-‘en
(8 3 Abs. 1) zu stellen. Die Prüfung hat sich in jedem Fall auf das Gebiet zu
arstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach 8 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 erfahren hat.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten zu zeigen, daß er die während
des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über
die für den Arzt erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten
‚erfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er
'. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen klinischen Untersuchungsmethoden
und die Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht,
und daß er ihre Resultate beurteilen kann,
2. in der Lage ist, komplizierte Informationen, die zur Diagnosesteltung erforderlich
sind, anzufordern und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen
kritisch zu verwerten,
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die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten
therapeutischen Prinzipien - insbesondere die Arzneimitteltherapie - beherrscht
und
4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten kennt
und sich der Situation entsprechend verhält.
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Zeugnis
Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 20 erteilt.