19
5 24
Zeugnis
Über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 17 erteilt.
Vierter Abschnitt
Die Ärztliche Prüfung
Erster Unterabschnitt
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
5 25
inhalt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
|. Allgemeine Krankheitslehre,
|!. Grundlagen der Klinischen Medizin.
5 26
Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung
dauert an beiden Tagen je drei Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das
Stoffgebiet I, auf den zweiten das Stoffgebiet !!.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre
Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu
dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu dieser Verordnung
festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
5 27
Zeugnis
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 14 erteilt.