Full text : 1971 (0015)

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Prüfungszeugnis und Mitteilungen

(1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt bestanden hat,
erhält vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungsbestimmungen.


(2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder ein Teil dieses Prüfungs
abschnitts nicht bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüglich, ob
und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach 8 3 teilzunehmen
hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Zeit der
Teilnahme kann mindestens zwei, höchstens vier Monate betragen.
(3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprü-Fungsämter
 schriftlich, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist
und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den
Hinweis zu enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu
der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann. Den erfolgreichen Abschluß der
Ärztlichen Prüfung hat das Landesprüfungsamt der zuständigen Landesbehörde
mitzuteilen.

Dritter Abschnitt
Die Ärztliche Vorprüfung
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Inhalt der Prüfung
Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoffgebiete:

1. Physik für Mediziner und Physiologie,

II. Chemie für Mediziner und Physiotogische Chemie,
HI. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.

Schriftliche Aufsichtsarbeit

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{1} Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung
dauert am ersten Prüfungstag vier, am zweiten dreieinhalb Stunden. Auf der
ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete | und Il, auf den zweiten die Stoff
gebiete HI und IV.

(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre
Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu diese
Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung
festgelegten Prüfunasstoff abgestellt sein.
            
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