Full text : 1971 (0015)

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Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt
 zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den
Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle
ainer Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder
amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
[2}) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der
Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die
Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.

5 19

Versäumnisfolgen
[1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung,
 der Prüfungsabschnitt oder im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt
oder der Teil der Prüfung als nicht unternommen.

‘2}) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesorüfungsamt.
 8 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

5 20

Wiederholung von Prüfungen
11) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt kann im ganzen oder, im Falle des
Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen Teilen insgesamt
zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem
Studium der Medizin nicht möglich.
12) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wiederholungsprüfungen zum nächsten
 Prüfungstermin melden. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils des Drit-'en
 Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling von Amts wegen geladen.
 Zur Wiederholung des schriftlichen Teils soll! der Prüfling zu dem nächsten
Prüfungstermin, zur Wiederholung des mündlichen Teils zu einem Termin inner-1alb
 von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolgslos abgelegten Prüfung
geladen werden. Zusätzliche Ausbildungsnachweise (8 21 Abs. 2) sind dem Landesprüfungsamt
 vom Studierenden unverzüglich nach Erhalt zuzuleiten.
            
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