Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung
bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen
der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfrajen
und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt
wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen
beziehen, öffentlich bekanntmachen.
4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durch-‘ührung
der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches
schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung für ”nicht
Jestanden” erklären.
5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling
richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen
Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im
gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert
der Fragen zutreffend beantwortet hat.
‘6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und
dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei ist die Zahl der vom Prüfling zutreffend
beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung in dem
oetreffenden Prüfungstermin anzugeben.
Ss 15
Vündliche Prüfung im Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung
(1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird vor
einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommissionen werden vom
Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Außer Hochschullehrern der
Medizin können auch Ärzte, die nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören,
zu Mitgliedern bestellt werden.
{[2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst
Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt
werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu
sein.
4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.
5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und ihre Dauer gilt 8 33.