Full text : 1971 (0015)

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Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
 Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbi. | S. 269)
sind, rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene
Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten
Studiums,

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Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen
Medizinstudiums oder verwandten Studiums

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt
Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2
abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Studium abschließen.
(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und
die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.

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Art und Bewertung der Prüfung

(1) Die Ärztliche Vorprüfung sowie der Erste und der Zweite Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung sind schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen
 Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftli
che und der mündliche Teil bestanden sind.

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Schriftliche Prüfungen

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einer Aufsichtsarbeit schriftlich
 gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit
den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen
Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Für
die Prüfungsgegenstände im einzelnen gelten die Prüfungstoffkataloge der besonderen
 Prüfungsbestimmungen.
{3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die schriftlichen Prüfungen
einheitliche Termine abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben
Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die
            
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