(3) Dem Antrag sind jeweils beizufügen
1. die Geburtsurkunde,
2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeuanis,
3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der
Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
4. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Unterrichtsveranstaltungen,
5. die in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsnachweise
sowie
6. das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehenden Prüfung oder des vorhergehenden
Prüfunasabschnitts.
(4) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach 8 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen,
so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen
Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem Termin
der schriftlichen Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt und
bis mindestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung nachzureichen.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei, Prüfungsbewerber ein Grund
vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehelns einer der
Voraussetzungen des & 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung
führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen,
insbesondere ärztliche Zeugnisse oder eines Fürhungszeugnisses verlangen.
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Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt,
2. die Prüfung oder der Prüfunasabschnitt nicht wiederholt werden darf,
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens
einer der Voraussetzungen des & 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der
Bundesärzteordnung führen würde.