c) in einer Einrichtung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
die Rehabilitation Behinderter oder die ärztliche Begutachtung einschließlich
des vertrauensärztlichen Dienstes,
dj) in einer werks- oder betriebsärztlichen Einrichtung,
2) in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr,
2. in einer ärztlichen Allgemeinpraxis oder
3. in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.
[3) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung durch eine Bescheinigung nach Anlage 7 zu dieser Verordnung
nachzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
9
3
Einrichtung des Landesprüfungsamtes
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landes
recht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
3
A
Zuständiges Landesprüfungsamt
Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Prüfungsabschnitte
werden vor dem Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im
Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert
hat. Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt,
vei dem die Prüfung nicht bestanden war. Ausnahmen können zugelassen «werden.
Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung
oeantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesarüfungsamt.
3 10
Meldung zur Prüfung
1) Über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt ent:
scheidet das Landesprüfungsamt.
\2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß bis zum 20. Februar oder bis
zum 20. Juli dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Später eingehende Anträ-3e
sind zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend erscheinender Grund für die
Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme
des Prüfungsbewerbers zuläßt.