(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in
vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. | S. 640), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
vom 12. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. | S. 805),
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines zivilen Ersatzdienstes
nach den Vorschriften des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbi. | S. 983).
zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1567),
4. eine Ausbildung in der Krankenpflege oder in der Krankenpflegehilfe.
(3) Ein außerhalb des Geltungsbereich dieser Verordnung geleisteter Kranken:
dlegedienst und eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erwor:
bene Ausbildung in der Krankenpflege sind anzurechnen.
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zur Ärztlicher
Vorprüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis
durch eine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
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Famulatur
(1) Die zweimonatige Tätigkeit als Famulus (&S 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der
unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zwischen der Ärztlichen Vorprüfung und
dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat insbesondere
den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen
und in Einrichtungen des Arbeitstebens sowie in freier Praxis vertraut zu machen.
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
1. unter ärztlicher Leitung
a) in einer Dienststelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Jugendhilfe,
der Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwaltung oder
der Gewerbeaufsicht,
9) in einer Einrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzli
chen Krankenversicherung,