Full text : 1971 (0015)

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Ausbildung in Erster Hilfe

(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe ($ 1 Abs. 1 Nr. 2) ist vor der Meldung zur
Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen Unterricht und
praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster
Hilfe vermitteln.
(2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere:
'. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des
Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes
 e.V.

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden
Heilhilfsberufe:

Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin,
 Krankenpflegeheifer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und
medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternheiferin oder Pfiegediensthelfer
 oder über eine Sanitätsausbildung,

A. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere
der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung
 in Erster Hilfe.

5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe,
wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt
worden ist.

(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zur
Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen

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”

Krankenpflegedienst

{1} Der Zweimonatige Krankenpflegedienst (5 1 Abs. 1 Nr. 3) ist vor Beginn des
Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung
 zur Ärztlichen Vorprüfung an einer Krankenanstalt abzuleisten. Er hat den
Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation einer
 Krankenanstalt einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der
Krankenpflege vertraut zu machen.
            
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