Full text : 1971 (0015)

Ausbildung gehört auch die Teilnahme des Studierenden an klinischen Besprechungen
 einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen
Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl
der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht zu Tätigkeiten
 herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern.

(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der
Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen
nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

&

A

Sondervorschrift für die praktische Ausbildung
in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten
der Hochschule sind

(1) Die praktische Ausbildung nach 8 3 Abs. 1 kann in Krankenanstalten, die
nicht Krankenanstalten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden, wenn in
der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soli, eine ausreichende Anzahl von
Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben
zur Verfügung steht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechungen einschließlich
 arzneitherapeutischer und klinisch-pathologischer Besprechungen sowie
 die Versorgung durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbildung
auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen
 geeignet, die über mindestens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen
Abteilungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für
Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für
Röntgen- und Strahlenheilkunde sichergestellt sein.

(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, daß
der Krankenanstalt folgende den Ausbitdungsforderungen entsprechende Einrichtungen
 zur Verfügung stehen:
1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,

3. eine Prosektur.

4. ein leistungsfähiges Laboratorium

5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden
 und

5. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien
 mit einer Grundausstattung, in denen die Studierenden unter
 der Anleitung eines für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden medizinisch-technischen
 Assistenten oder einer sonst hierzu geeigneten Person
Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durchführen können.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.