Approbationsordnung für Ärzte
Vom 28. Oktober 1970
(BGBl. I S. 1458)
Auf Grund des 8 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. | S. 237) und auf Grund des Artikels 2
des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl.
| S. 1509} wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Die ärztliche Ausbildung
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Gliederung der Ausbildung
(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren an einer wissenschaftlichen
Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums entfällt auf eine zwölfmonatige
zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten;
2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;
3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;
4. eine Famulatur von zwei Monaten und
5. folgende Prüfungen:
a) die Ärztliche Vorprüfung und
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 können abgelegt werden:
1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren
2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin
von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung,
3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Bestehen des Ersten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei
Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizir
‚on einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü
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