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Änderung
der
Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute
und Diplom-Handelsiehrer
Vom 24. Juni 1970
Artikel 1
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8S& 2 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsjgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S 229) folgende vom
Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung bestätigte Änderung der
Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute und Diplom-Handelstehrer
vom 28. Juni 1967 (Dienstbl. S 158 ff) beschlossen:
Dem 8 1 wird ein 4. Absatz hinzugefügt:
(4) Der Grad ’’Diplom-Handelstehrer‘” kann aufgrund der ’’Wissenschaftlichen
Prüfung für den höheren Dienst an kaufmännischen Schulen im Saarland
(1. Staatsprüfung)’ verliehen werden, sofern der Bewerber wenigstens zwei
Semester an der Universität des Saarlandes Wirtschaftswissenschaft studiert
hat und die erbrachten Prüfungsleistungen den gemäß dieser Prüfungsordnung
von Bewerbern um den Grad ’’Diplom-Handelsiehrer’” zu erbringenden Leistungen
gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat.
Die Gleichwertigkeit kann für Prüfungen, die nach einer bestimmten
Prüfungsordnung abgeleat werden, allgemein festgestellt werden.
Artikel 2
Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Juni 1970
Der Rektor
Professor Dr. Sitte