Full text : 1970 (0014)

I0O —

b) aus besonderem Grund an der Aufnahme oder an der Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule gehindert sind (besondere Gründe
 für ein Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige
 Nichtzulassung u. ä.),
3. können die Bewerber bevorzugt werden, die ohne die beantragte Zulassung
das Studium in einem anderen Fach, zu dem sie zugelassen sind oder keiner
Zulassung bedürfen, nicht in der von ihnen angestrebten Weise abschließen
könnten.

(4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 1 bis 3 nähere
Zestimmungen treffen. Die Bestimmungen sind dem Senat mitzuteilen.

(5) In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden Bewerver
 bevorzugt zugelassen, die von der Zulassungsbeschränkung nur deshalb betroffen
 werden, weil sie durch Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes an
ginem früheren Beginn des Studiums gehindert waren.

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(1) Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Bewerber schriftlich
 mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt, so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung
 beizufügen. Als Ablehung gilt auch die Aufnahme in eine Rezerveliste
 (Absatz 3).

(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Wird die Immatrikulationsgebühr
nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so wird der Immatrikulationsantrag zurückgewiesen
 (S 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung). Unterbleibt
die Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung in die Liste der
Studenten erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so gilt der Immatrikulationsantrag
 mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als zurückgenommen
 (S 10 der Immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über die
Rechtsfolgen nach Satz 1 bis 3 zu belehren.

(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer vom
Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträgliche Zulassungen aus
zusprechen.

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Diese Anordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der Universität des
Saarlandes in Kraft. Sie ailt bis zum 30. Juni 1971.

Saarbrücken, den 29. April 1970

Der Rektor
Professor Dr. Sitte
            
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