Full text : 1970 (0014)

aC

4. der Fachschaftsleiter oder ein auf seinen Antrag vom Fakultätsrat gewählter
 Student der Fakultät,

5. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses,

6. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.

(3) Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu wählen.
 Die sonstigen Mitglieder können durch ihre allgemeinen Stellvertreter
vertreten werden.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.

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(1) Für die Auswahl der Bewerber, die zugelassen werden können, ist in erster
Linie der Grad der voraussichtlichen Eignung für ein erfolgreiches Studium in
der gewählten Studienrichtung maßgebend. Bei der Feststellung der voraussichtlichen
 Eignung sind zu berücksichtigen:
1. die Bewertungen der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Leistungen
 des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen Vorbildung (5 2
Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung),
2. besondere Leistungen, die der Bewerber im gewählten Studienfach oder
auf einem verwandten Fachgebiet erbracht hat,
3. die Gesamtbewertung der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen
 Vorbildung.

(2) Der Zulassungsausschuß gibt dem Bewerber auf Verlangen Gelegenheit,
die Feststellung der voraussichtlichen Eignung nach Absatz 1 Satz 2 von dem
Ausschuß durch eine Anhörung oder in einer sonstigen geeigneten Weise überprüfen
 zu lassen.
(3) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades
1. sind die Bewerber zurückzusetzen, die an der Universität des Saarlandes
auch ohne die beantragte Zulassung ein Studium aufnehmen oder fortsetzen
 können, das zu dem von ihnen in erster Linie angestrebten Studienziel
 führt,

2. sind die Bewerber zu bevorzugen, die ei2e Nichtzulassung übermäßig hart
treffen würde, weil sie
a) aus besonderem Grund an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert
 waren (Zurückstellung wegen Zulassungsbeschränkung, Wehroder
 Ersatzdienst, besondere Gründe für einen verspäteten Abschluß
der Vorbildung u.ä.) oder
            
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