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(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer steht die Beschränkung
der Teilnahme an: Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von
Lehr- und Studieneinrichtungen nicht entgegen, soweit eines dieser Fächer
als Zweitfach neben einem anderen Fach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät Gegenstand des Studiums vor Ablegung der Diplom-Vorprüfung
oder der Zwischenprüfung ist. ;
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(1) Die Zahi der zuzulassenden Bewerber wird für jeden Studiengang (& 2
Abs. 2 Nr. 1) und für jedes Studienjahr durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung
der Fakultät festgesetzt.
(2) Die Festsetzung kann verschiedene Regelungen treffen
1. für Studienanfänger und für sonstige Immatrikulationsbewerber,
2. für Bewerber, die ihre allgemeine Vorbildung durch das Zeugnis einer
Schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen (8 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. € der Immatrikulationsordnung), und für sonstige Bewerber,
(3) Die Festsetzung wird zusammen mit der Festsetzung der Immatrikulations
frist (S 4 Abs. 1} bekanntgemacht.
S 3
(1) Die besondere Zulassung ist zusammen mit der Immatrikulation schriftlich
beim Universitätssekretariat innerhalb der vom Senat festgesetzten Frist
zu beantragen. Eventualanträge sind zulässig.
(2) Mit den Anträgen sind die Unterlagen einzureichen, die nach 8 7 Abs. 3
der Immatrikulationsordnung dem Immatrikulationsantrag beizufügen sind,
ausgenommen der Nachweis der Entrichtung der Immatrikulationsgebühr. Den
Anträgen ist ein Freiumschlag im Format DIN A 5 beizufügen.
S 5
(1) Über die Zulassung entscheidet der für das Studienfach oder den Studiengang
zuständige Zulassungsausschuß.
(2) Einem Zulassungsauschuß gehören an:
1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der
Fakultät als Vorsitzender.
2. ein vom Fakultätsrat gewählter bediensteter außerplanmäßiger Professo
oder Privatdozent der Fakultät,
3. ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,