Anordnung
über die Zulassungsbeschränkung für das Studium einzelner Studien:
fächer in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Vom 29. April 1970
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß & 6 der Immatrikulationsordnung
vom 11, Januar 1967 (Dienstbl. S. 99 ff) unter Mitwirkung der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit dem
Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen,
die hiermit verkündet wird:
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Der Zugang zum Studium einzelner Studienfächer in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
beschränkt.
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{1) Die Beschränkung gilt für die folgenden Fächer:
1. Mathematik,
2. Physik und Metallkunde
3. Chemie,
4. Biologie,
5. Mineralogie,
6. Pharmazie.
(2) Die Beschränkung hat zur Folge, daß
1. die Immatrikulation die besondere Zulassung nach dieser Anordnung voraussetzt
(&S 1 Abs. 2 Nr. 3, 8 8 Abs. 2 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung),
wenn der Bewerber
a) das Studium eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer mit dem
Ziel der Promotion oder der Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder
der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
b) das Studium der Pharmazie oder
c) das Studium mit dem Ziel der Ablegqung der Prüfung für das Lehramt an
Realschulen
aufnehmen oder fortsetzen will.
2. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (außer Voriesungen) in den in Absatz
1 genannten Fächern oder die Benutzung von Lehr- und Studieneinrichtungen
für diese Fächer von der besonderen‘ Zulassung nach dieser Anordnung
abhängig gemacht werden kann (8 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Immatrik
ulationsordnung).