— 5 -—
Änderung
der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät für die Promotion
zum Doktor der Naturwissenschaften vom 5. Dezember 1961
(Mit Änderungen vom 3. Juli 1964 und 23. Mai 1969)
Vom 12. Dezember 1969
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 4. März 1969 (Amtsblatt S. 229) folgende Änderung der
Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes für die Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften
beschlossen, die nach Bestätigung durch den Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 5 lautet: Der nach Absatz 4 bedingt zugelassene Bewerber hat
sich einer Zulassungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung erfolgt in zwei oder
drei Fächern der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, darunter das
Fach der Dissertation. Mit Genehmigung des Promotionsausschusses kann ein
Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit den anderen Prüfungsfächern steht,
aus einer anderen Fakultät gewählt werden. Die Prüfung dauert höchstens hundertzwanzig
Minuten. Näheres regelt der Promotionsausschuss allgemein oder
im Einzelfall.
Die Prüfung wird von einem besonderen Prüfungsausschuss durchgeführt, für
den 8 8 der Neufassung mit der Massgabe gilt, daß an die Stelle der Berichterstatter
Fachprüfer treten, die nach 8 8 Abs. 2 der Neufassung bestellt werden,
Für die Durchführung der Prüfung und für die Bewertung der Prüfungsleistungen
gelten 8 9 Abs. 1, 6 und 7 und 88 10 und 11 sinngemäß. Wird die Zulassungsprüfung
endgültig nicht bestanden, so ist die Promotion des Bewerbers
abgelehnt.
Artikel 2
Diese Änderungen treten am 1. Januar 1970 in Kraft.
Saarbrücken. den 19. Dezember 1969
Der Rektor
Prof. Dr. Sitte