Full text : 1970 (0014)

(2) Die Zulassung im Punkteverfahren erfolgt aufgrund einer Platzzahl. Diese
wird gebildet durch Addition folgender im Einzelfall zu gewährender Punkte:
5 Punkte für Bewerber mit einem Reifezeugnis des 2. Bildungsweges,
5 Punkte für Bewerber mit dem Reifezeugnis einer höheren Schule im Saar:
land.

3 Punkte für Bewerber, die besonders triftige Gründe für ein Studium in
Saarbrücken dartun und ggfs. beweisen,

Punkt für jedes volle Halbjahr Wartezeit wegen Ableistung des Grundwehroder
 Ersatzdienstes oder wegen erfolgloser Bewerbung um Zulassung
zum Studium der Psychologie, insgesamt jedoch nicht mehr als 6 Punkte.
(3) Es werden die Bewerber zugelassen, die die höchste Punktzahl erreichen.
Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los.
(4) Am Losverfahren nehmen alle im Punkteverfahren nicht berücksichtigten
Studienbewerber teil.

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(1) Die Entscheidung des Zufassungsausschusses bzw. das Ergebnis des Losverfahrens
 werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt,
 so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Als Ablehnung
 gilt auch die Aufnahme in eine Reserveliste (Absatz 3).

(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Wird die Immatrikulationsgebühr
nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so wird der Immatrikulationsantrag zurückgewiesen
 (S& 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung). Unterbleibt
die Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung in die Liste der
Studenten erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so gilt der Immatrikulationsantrag
 mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als zurückgenommen
 (& 10 der Immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über die
Rechtsfolgen nach Satz 1 bis 5 zu belehren.
(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer vom
Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträglich Zulassungen auszusprechen.


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Diese Anordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der Universität des
Saarlandes in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 1971

Saarbrücken, den 29. April 1970

Der Rektor
Professor Dr. Sitte
            
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