Full text : 1970 (0014)

(2) Der Zulassungsausschuß kann dem Bewerber auf Verlangen Gelegenheit
geben, die Feststellung der voraussichtlichen Eignung nach Absatz 1 Satz 2
vor dem Ausschuß durch eine Anhörung oder in einer sonstigen geeigneten
Weise überprüfen zu lassen, sofern dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
(3) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades ;

1. sind die Bewerber zurückzusetzen, die an der Universität des Saarlandes
auch ohne die beantragte Zulassung ein Studium aufnehmen oder fortsetzen
 können, das zu dem von ihnen in erster Linie angestrebten Studienziel
 führt,

2. sind die Bewerber zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart
treffen würde, weil sie
a) aus besonderem Grund an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert
 waren (Zurückstellung wegen Zulassungsbeschränkung, Wehroder
 Ersatzdienst, besondere Gründe für einen verspäteten Abschluß
der Vorbildung u. ä.) oder
b) aus besonderem Grund an der Aufnahme oder an der Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule gehindert sind (besondere Gründe
 für ein Studium In der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige
 Nichtzulassung u. ä.),

3, können die Bewerber bevorzugt werden, die ohne die beantragte Zulas:
sung das Studium in einem anderen Fach, zu dem sie zugelassen sind oder
keiner Zulassung bedürfen, nicht in der von ihnen angestrebten Weise abschließen
 könnten.

(4) Der Zutassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 1 bis 3 nähere
Bestimmunaen treffen. Die Bestimmungen sind dem Senat mitzuteilen.

(5) In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden Bewerber
 bevorzugt zugelassen, die von der Zulassungsbeschränkung nur deshalb
betroffen werden, weil sie durch Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes an
einem früheren Beginn des Studiums gehindert waren.

57

(1) Die vorhandenen Plätze für ein Studium nach 8 2 Abs. 1 Nr. 1 werden
zugeteilt

a) zu 60 % an Bewerber, die ‘die Universität‘ des Saarlandes bei der
Zentralen Registrierstelle in Hamburg (ZRS) an erster Präferenz genannt
 haben (Punkteverfahren), :
b) zu 40 % an die übrigen Bewerber (Losverfahren).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.