Full text : 1970 (0014)

Ad

(3) Mit den Anträgen sind die Unterlagen einzureichen, die nach 8 7 Abs. 5
der Immatrikulationsordnung dem Immatrikulationsantrag beizufügen sind,
ausgenommen der Nachweis der Entrichtung der Immatrikulationsgebühr. Den
Anträgen ist ein Freiumschlag im Format DIN A 5 beizufügen.

S 5

11) Über die Zulassung entscheidet der für den Studiengang zuständige Zuassungsausschuß,


2) Einem Zulassungsausschuß gehören an:

ti. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der
Fakultät als Vorsitzender,

2. ein weiterer vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der Fakuttät,

3. ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,
4. der Fachschaftsleiter oder ein auf seinen Antrag vom Fakultätsrat gewählter
 Student der Fakultät,
5. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses,
5, der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu wählen.
 Die sonstigen Mitglieder können durch ihre allgemeinen Stellvertreter vertreten
 werden.

(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.

58

(1) Für die Auswahl der Bewerber um einen Arbeitsplatz, der in & 2 Abs. 1
Nr. 2 - 6 genannten Fächer ist in erster Linie der Grad der voraussichtlichen
Eignung für ein erfolgreiches Studium in der gewählten Studienrichtung maß -
gebend, Bei der Feststellung der voraussichtlichen Eignung sind zu berücksichtigen:


1. die Bewertungen der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Leistungen
 des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen Vorbildung (S& 2
Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung),
2. besondere Leistungen, die der Bewerber im gewählten Studienfach oder
auf einem verwandten Fachgebiet erbracht hat.

3. die Gesamtbewertung der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen
 Vorbildung.
            
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