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2. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (außer Vorlesungen) in den in Absatz
1 genannten Fächern oder die Benutzung von Lehr- und Studieneinrichtungen
für diese Fächer von der besonderen Zulassung nach dieser Anordnung
abhängig gemacht werden kann (& 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der
Immatrikulationsordnung).
(3) Die Beschränkung gilt nicht
1. für das Studium eines der in Absatz 1 genannten Fächer als Sachfach, Wahlfach,
Nebenfach oder Zusatzfach im Rahmen der Ausbildung
a) am Institut für Übersetzen und Dolmetschen,
b) für das künstlerische Lehramt — Fachrichtung Musik — an Gymnasien,
z) für das Lehramt des höheren Dienstes an gewerblichen, bergmännischen
und hauswirtschaftlichen Schulen oder an kaufmännischen Schulen,
d} zum Diplom-Handelslehrer,
2. für das Studium des Faches Psychologie als Zweitfach.
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(1) Die Zahl der zuzulassenden Bewerber wird für jedes Studienfach (8 2 Abs.1
Nr, 1 bis 6) für das Studienjahr 1970/71 durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung
der Fakultät festgesetzt.
(2) Die Festsetzung kann verschiedene Regelungen treffen
1. für Studienanfänger und für sonstige Immatrikulationsbewerber,
2. für Bewerber, die ihre allgemeine Vorbildung durch das Zeugnis einer Schuje
im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen (8 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. e der Immatrikulationsordnung), und für sonstige Bewerber.
(3) Die Festsetzung wird zusammen mit der Festsetzung der Immatrikulationsfrist
(8 4 Abs. 1) bekanntgemacht.
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(1) Die besondere Zulassung ist zusammen mit der Immatrikulation schriftich
beim Universitätssekretariat innerhalb der vom Senat festgesetzten Frist
zu beantragen.
(2) Die Zulassung kann für andere Fächer gleichzeitig beantragt werden.
Eventualanträge sind zulässig. Die Bewerbung um Zulassung zu mehreren Fächern,
die nicht Einzelfächer desselben Gesamtfaches (8 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7)
sind, gilt für jedes Fach als besonderer Antrag.