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c) 0,5 für Bewerber mit mehr als 1 Jahr, 0,3 für Bewerber mit mehr als 6 Monaten
freiwilligem Krankenpflegedienst oder entsprechenden freiwilligen
Dienstzeiten in einem von einem Meister geleiteten zahntechnischen Labor.
d) 0,5 Bewerber mit dem Zeugnis einer höheren Schule im Saarland!
e) 0,5 für Bewerber, die die Universität des Saarlandes an erster Stelle genannt
haben und wirtschaftliche oder soziale Gründe für ein Studium an der Universität
des Saarlandes dartun.
4) Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Los.
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(1) Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Bewerber schriftich
mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt, so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung
beizufügen. Als Ablehnung gilt auch die Aufnahme in eine Reserveliste
(Absatz 3).
(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Innerhalb dieser Frist hat der Bewerber
die Unterlagen einzureichen, die nach 8 7 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung
dem Immatrikulationsantrag beizufügen sind, soweit diese Unterlagen
nicht schon mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden sind. Der Immatrikulationsantrag
wird zurückgewiesen, wenn der Bewerber diese Verpflichtung nicht
oder nicht vollständig erfüllt (S 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung).
Unterbleibt die Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung in die
Liste der Studenten erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so gilt
der Immatrikulationsantrag mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als
zurückgenommen (8 10 der immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über
die Rechtsfolgen nach Satz 1 bis 4 zu belehren.
(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer vom
Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträgliche Zulassungen auszusprechen.
Ss 10
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der Universität des
Saarlandes in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 1971.
Saarbrücken, den 27. Mai 1970
Der Rektor
Professor Dr. Sitte