Full text : 1970 (0014)

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Von den vorhandenen Arbeitsplätzen werden zugeteilt:
a) 30 v.H. an Bewerber, die allein nach Kriterien der Abiturnoten (gemäß 8 7)
ausgewählt werden,

b) 70 v.H. an Bewerber, die nach Jahrgängen, bezogen auf das Datum der
Reifeprüfung ausgewählt werden,

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(1) Über den Rang der Bewerber nach 8 6 Buchst. a entscheiden die Noten in
den Fächern des Reifezeugnisses. Bei der Bildung der Durchschnittsnote sind
alle Fächer, auch die vor Ablegung der Reifeprüfung abgewählten, zu berücksichtigen,
 wobei das Fach Gemeinschaftskunde als ein Fach gilt. Enthält das
Reifezeugnis hierfür keine Gesamtnote, wird diese aus den Noten der Fächer
Erdkunde, Geschichte, Phiiosophie und Soziologie durch arithmetische Mit
telung errechnet. Noten für Arbeitsgemeinschaften werden nicht mitgezählt.
(2) Für jede Note ’’1” im Reifezeugnis, außer in Religion und Leibeserziehung
wird jeweils 0,1 von der Durchschnittsnote höchstens jedoch 0,5 abgezogen.
{3) Für Bewerber um einen Studienplatz der Zahnheilkunde gilt & 8 Abs. 3
entsprechend.

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(1) Der Rang der Bewerber nach 8 6 Buchst. b wird bestimmt durch das Jahr,
in dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, und zwar so, daß der Bewerber des
älteren Jahrganges den Vorrang hat. Reifezeugnisse, die in Berlin und Hamburg
 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 1967 erworben wurden, werden
 als Reifezeugnisse des vergangenen Jahres gerechnet.
(2) Zur Auswahl nach Abiturientenjahrgängen werden in der Regel nur Bewerber
 zugelassen, die das Reifezeugnis vor weniger als 6 Jahren erworben
haben. Die Frist wird gerechnet vom Beginn des Semesters, zu dem die Zulas:
sung begehrt wird.
(3) Ist unter den Bewerbern des gleichen Jahrganges zu wählen, so wird der
unter & 7 dargestellte Maßstab angewandt. Hierbei werden folgende Verbesserungen
 der Durchschnittsnote gegeben:
a) 0,5 für Erlangen der Hochschulreife auf dem 2. Bildungsweg nach abgeschlossener
 Berufsausbildung,

b) 0,5 für eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem medizinischen Hilfsberuf
 (Krankenpfleger, Krankenschwester, Med.-technische(r) Assistent(in)
oder Krankengymnast(in), Zahntechniker u.a.),
            
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