(1) Die besondere Zulassung ist
a) von Studienanfängern bei der Zentralen Registrierstelle der Westdeutschen
Rektorenkonferenz für die Zulassung zum Studium der Medizin, Zahnmedizin
und Tiermedizin (Hamburg 13, Edmund-Siemers-Allee 1),
») von Studienbewerbern, die die Naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden
haben, beim Universitätssekretariat
zusammen mit der Immatrikulation schriftlich innerhalb der vom Senat festgesetzten
Frist zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personalfragebogen,
2. die Nachweise der Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3. beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn sie
in einer anderen als der deutschen, der lateinischen, der französischen oder
der englischen Sprache abgefaßt sind,
4. ein Freiumschlag im Format DIN A 5.
5 5
(1) Über die Zulassung entscheidet der für den Studiengang zuständige Zuassungsausschuß,
’2) Einem Zulassungsausschuß gehören an:
I, der Dekan oder ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der
Fakultät als Vorsitzender,
2. ein weiterer vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der Fakultät,
3. ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,
4. der Fachschaftsleiter oder ein auf dessen Antrag vom Fakultätsrat gewählter
Student.der Fakultät,
5. der Vorsitzende des |mmatrikulationsausschusses,
6. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme,
7. ein Vertreter des Kultusministeriums mit beratender Stimme,
8. ein Vertreter der Ärztekammer des Saarlandes mit beratender Stimme.
(3) Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu wählen,
Die sonstigen Mitglieder können durch ihre allgemeinen Stellvertreter vertreten
werden.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.