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Anordnung
über die Zulassungsbeschränkung für das Studium
der Medizin und der Zahnheilkunde
Vom 27. Mai 1970
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 6 der Immatrikulationsordnung
vom 11. Januar 1967 (Dienstbl. S. 99 ff) unter Mitwirkung der Medizinischen
Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit verkündet
wird:
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Der Zugang zum Studium der Medizin und der Zahnheilkunde wird für Bewerber,
die die ärztliche oder zahnärztliche Vorprüfung (Physikum) noch
nicht bestanden haben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
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Die Beschränkung hat zur Folge, daß
1. die Immatrikulation die besondere Zulassung nach dieser Anordnung voraussetzt
(& 1 Abs. 2 Nr. 3, 8 8 Abs. 2 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung).
wenn der Bewerber das Studium der Medizin oder der Zahnheilkunde auf.
nehmen oder fortsetzen will,
2. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (außer Vorlesungen) für Studenten
der Medizin oder der Zahnheilkunde oder die Benutzung von Lehr- und
Studieneinrichtungen für diese Fächer von der besonderen Zulassung nach
dieser Anordnung abhängig gemacht werden kann (& 14 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 der Immatrikulationsordnung).
sS3
(1) Die Zahl der zuzulassenden Bewerber wird jür jeden Studiengang (S 1)
und für jedes Semester durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung der Fa:
kultät festgesetzt;
(2) Die Festsetzung kann verschiedene Regelungen treffen
1. für Studienanfänger und für sonstige Immatrikulationsbewerber,
2. für Bewerber, die ihre allgemeine Vorbildung durch das Zeugnis einer Schu:
le im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen (S 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. e der Immatrikulationsordnung) und für sonstige Bewerber.
(3) Die Festsetzung wird zusammen mit der Festsetzung der Immatrikulations:
frist (8 4 Abs. 1) bekanntgemacht.