Full text : 1970 (0014)

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b) aus dem Studienkolleg ausgeschlossen werden; dem Abschluß soll zwe
Monate vorher eine schriftliche Warnung vorausgegangen sein.

2. Über die Maßnahmen zu Absatz 1 entscheidet die Gesamtkonferenz.

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Abschluß des Studienkollegs

1. Das Studienkolleg schließt mit einer Prüfung zur Feststellung der Hoch:
schulreife ab. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
Dieses Zeugnis bescheinigt, daß der Inhaber die Voraussetzungen zur Aufnahme
 eines ordnungsgemäßen Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen
 der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Zulassungsbedingungen
 erfüllt. Ein Anspruch auf Zulassung in den Fachrichtungen, in denen
Zulassungsbeschränkungen bestehen, wird durch die Prüfung nicht er.
worben.

2. Die Prüfung wird durch die Prüfungsordnung geregelt. Bei Studierenden
die die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die bedingte
 Immatrikulation widerrufen werden (88 13 Absätze 2 und 3
9 Absatz 4 der Immatrikulationsordnung).

Ss 8

Verfahren nach Ausschluß aus dem Studienkolleg
Sofern ein Studierender vom Studienkolleg ausgeschlossen wird, unteı richtet
die zuständige Schulaufsichtsbehörde unverzüglich die Schulverwaltungen der
übrigen Länder und das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus-Minister.


S9

Wechsel! des Studienkollegs

Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem andern ist grundsätzlich nicht
möglich. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministers für Kultus,
Unterricht und Volksbildung.

S 10

Verpflichtung

Jeder Teilnehmer am Studienkolleg erhält ein Exemplar dieser Ordnung und
erkennt sie durch Unterschrift an.

Saarbrücken, den 1. Juni 1970

Der Minister für Kultus,
Unterricht und Volksbildung
Scherer
            
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