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Änderung
der
Satzung über das Universitätsregister
Vom 24. Juni 1970
Artikel 1
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 5 2 Abs. 2 ;des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) folgende Änderung der
Satzung über das Universitätsregister vom 1, Juli 1957 (Dienstbl. S. 15 ff) in
der Fassung vom 25. September 1968 (Dienstbl. S. 116 f) beschlossen, die
hiermit verkündet wird:
1. 83 Abs. 1 Buchst. b lautet:
“ausschließlich immatrikulierte oder ehemalige Studenten einer Hochschuje
des Saarlandes, Bedienstete dieser Hochschulen oder sonstige an diesen
Hochschulen tätige Personen zu Mitgliedern haben”
2. 8 11 Abs. 1 Buchst. b lautet:
“sie Mitglieder aufnehmen, die nicht zu dem in & 3 Buchst. b aufgeführten
Personenkreis gehören”
Artikel 2
Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft,
Saarbrücken, den 24. Juni 1970
Der Rektor
Professor Dr. Sitte