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Änderung
der
Habilitations- und Privatodozentenordnung
der Philosophischen Fakultät
Vom 1. Oktober 1969
Artikel 1
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229} folgende vom Minister
für Kultus, Unterricht und Volksbildung bestätigte Änderung der Habi-\itations-
und Privatdozentenordnung der Philosophischen Fakultät vom 2. Mai
1962 (Dienstbl. S. 5) in der Fassung vom 9, November 1964 (Dienstbl. S. 55)
beschlossen:
1. & 1 wird ergänzt mit folgendem Absatz 2:
(2) Das Habilitationsverfahren wird durch den Habilitationsausschuß
durchgeführt. Diesem Ausschuß gehören alle als solche bediensteten
akademischen Lehrer der Fakultät an.
2. In den 55 2 Abs. 1,3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1,9 Abs. 1, 10 Abs. 1-3 u.5,11,
12 Abs. 1, 16 Abs. 1u. 2, 17 Abs. 1u.2, 18
wird das Wort ”’Fakultätsrat‘” durch ”’Habilitationsausschuß” ersetzt.
3. In & 12 Abs. 1 wird das Wort ”’Fakultätssitzung‘” ersetzt durch ”’Sitzung
des Habilitationsausschusses.””
4. 8 23 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Habilitations- und Privatdozentenordnung tritt am 31. Dezember 1970
außer Kraft.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1969
Der Rektor
Professor Dr. Sitte