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(2) Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung trifft für die Zeit
bis zur Errichtung der Fachhochschule nach Anhörung der Staatlichen Ingenieurschule,
der Staatlichen Werkkunstschule und der privaten Höheren
Wirtschaftsfachschule Bestimmungen über die Entsendung von Vertretern
dieser Schulen in den Konvent, (8 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4) und in das Präsidium
{8 7 Abs. 1).
Saarbrücken, den. 15. Mai 197C
Der Ministerpräsident
Dr. Franz Josef Röder
Der Minister
für Kultus, Unterricht und Volksbildung
Werner Scherer