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(3) Die Rechtsaufsicht umschließt das Recht, Beschlüsse oder Maßnahmen
eines Organs der Hochschule als rechtswidrig zu beanstanden, Die Beanstandung
erfolgt gegenüber dem Präsidium. Sie enthält die Aufforderung, binnen
einer vom Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung gesetzten angemessenen
Frist den Beschluß aufzuheben oder die Maßnahme zu beseitigen,
Kommt das zuständige Organ dieser Aufforderung nicht nach, so kann der
Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung den Beschluß aufheben oder
die Maßnahme beseitigen.
(4) Unterläßt die Hochschule Beschlüsse oder Maßnahmen, zu denen sie von
Rechts wegen verpflichtet ist, so kann der Minister für Kultus, Unterricht und
Volksbildung sie auffordern, ihre Pflicht zu erfüllen. Die Aufforderung ergeht
gegenüber dem. Präsidium. Bei der Aufforderung ist der Hochschule eine ange:
messene Frist zu setzen, binnen derer sie ihrer Pflicht nachkommen muß,
Kommt das zuständige Organ der Hochschule dieser Aufforderung nicht
rechtzeitig nach, so nimmt der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
die erforderliche Handlung selbst vor. Er hört vorher das Präsidium.
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Staatliche Mitwirkung
(1} Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung kann den Erlaß
und die Änderung von Ordnungen der Hochschulen anregen.
(2) Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung kann die Hochschule
aus wichtigem Grund auffordern, ihren Aufgaben nach S& 2 nachzuxommen
sowie die in den 88 5 und 8 vorgesehenen Ordnungen zu erlassen
öder zu ändern.
(3) Die Aufforderung nach Absatz 2 wird gegenüber dem Präsidium erklärt.
Mit der Aufforderung kann eine angemessene Frist gesetzt werden, binnen
derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen
Organe der Aufforderung nicht binnen dieser Frist nach, so kann der Minister
für Kultus, Unterricht und Volksbildung die notwendigen Anordnungen anstelle
der Hochschule treffen; Er hört vorher die zuständigen Organe.
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Ausführungsbestimmungen
(1) Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung wird ermächtigt,
die zur Ausführung‘ dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
Zu erlassen.