Full text : 1970 (0014)

Pe

(3) Der Konvent berichtet dem Minister für Kultus, Unterricht und Volks;
bildung jährlich über die Planung und über die Schritte, die zur Durchführung
der in 8 2 bezeichneten Aufgaben unternommen worden sind. Er schlägt
Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Hochschule vor.

SE

fe

Zusammensetzung des Konvents

(1) Der Konvent setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung,
2. Der Minister für Finanzen und Forsten,
3. die Leiter der. Einzelhochschulen,
4. sechs Vertreter der Universität, darunter zwei Studenten, und je drei Vertreter
 der anderen Einzelhochschulen, darunter je ein Student,
5. vier Vertreter des öffentlichen Lebens.
(2) Die Mitglieder unter Nr. 4 werden nach Maßgabe der Satzungen der Einzeihochschulen
 gewählt. Die Wahl der Vertreter der Studenten bestimmt sich
nach den Satzungen der Studentenschaften, Von den unter Nr. 5 genannten
Mitgliedern werden je zwei auf Vorschlag der Landesregierung und der Einzelhochschulen
 von den unter Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder des Konvents gewählt,


(3) Die Dauer der Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder des Konvents beträgt
 zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
 zu bestimmen.
(4) Der Konvent wählt den Vorsitzenden aus den Mitgliedern nach Nr. 3
bis 5.

(5) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung.

Das Präsidium

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(1) Das Präsidium der Hochschule des Saarlandes besteht aus den Leitern
der Einzelhochschulen.

(2) Den Vorsitz im Präsidium führt der Rektor bzw. der Präsident der Universität.


(3) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Konvents vor und leitet die
Hochschule im Rahmen der Beschlüsse des Konvents.
            
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