Gesetz Nr. 917
über die Hochschule des Saarlandes
Vom 29. April 1970
Inhaltsübersicht:
Rechtsstellung
Aufgaben
Mitgiieder
Organe
Aufgaben des Konvents
Zusammensetzung des Konvents
3 Das Präsidium
8 Ausschüsse
Ss 9 Haushalt
8 10 Verwaitung
811 Rechtsaufsicht
8 12 Staatliche Mitwirkung
Ss 13 Ausführungsbestimmungen
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit ver
kündet wird:
Rechtsstellung
(1) Die Hochschule des Saarlandes besteht aus folgenden Einzelhochschulen
Fachhochschule des Saarlandes,
Musikhochschule des Saarlandes.
Pädagogische Hochschule des Saarlandes,
Universität des Saarlandes.
(2) Die Hochschule des Saarlandes ist eine Körperschaft des Öffentlichen
Rechts. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch den Minister für Kultus, Un
terricht und Volksbildung.