Full text : 1970 (0014)

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5. Studienbericht
Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student hat nach dem Förderungsausschuß
 jeweils zu Semesterbeginn einen Bericht über den Verlauf des
Studiums im vorangegangenen Semester unter Beifügung der während des
Semesters erworbenen Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine
 vorzulegen. Ergeben diese Untertagen Zweifel, ob das Studium erfolgreich
 abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eignungsfestste!lung vorzunehmen
Die Förderung Ist jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu bewilligen.

IV. Bedürftigkeitsvoraussetzungen

1. Verweisung auf Teil C
Die Bedürftigkeit wird nach Teil C festgestellt.

2. Außergewöhnliche Belastung

Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nach Teil C Abschnitt II
Nr. 5 ist, sofern der Antragsteller mit seinen Unterhaltsverpflichteten gleichzeitig
 zugewandert ist, zu berücksichtigen, daß diese in aller Regel im fortgeschrittenen
 Alter eine berufliche Existenz erneut aufbauen, einen Hausstand
gründen und für ihr Alter vorsorgen müssen.

V. Förderungsdauer

Die Förderungsdauer bestimmt sich nach Teil D. Haben sich wegen der notwendigen
 Anpassung an die andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik
 Verzögerungen im Studium ergeben, kann der Förderungsausschuß
die Liste in Teil D Abschnitt H bis zu zwei Semestern überschreiten.

VI. Ausschluß aus der Förderung

Zugewanderte Studenten, die aus der Förderung ausgeschlossen werden, sind
vom Förderungsausschuß der‘ Otto-Benecke-Stiftung e.V. nahmhaft zu ma
chen, die sich um weitere Hilfen zur Eingliederung des Zugewanderten bemühen
 wird.
            
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