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6. Bekleidungsbeihilfe
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können einmalig eine Bekleidungsbeihilfe
bis zu 300,— DM, die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt
werden.
I. Eignungsvoraussetzungen
1. Ausnahmeregelung
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den zugewanderten Studenten
ermöglichen, sich an die andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik
anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzuschließen, um dadurch
die Befähigung zur Eingliederung in ein akademisches Berufsleben in der Bundesrepublik
zu erwerben, Daher wird die Eignung abweichend von Teil B dieser
Richtlinien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.
2. Eignung während der drei ersten Fachsemester
Für die Förderung während der drei ersten Fachsemester in’der Bundesrepublik
gilt als geeignet, wer als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist.
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine sind dem Förderungsausschuß
laufend vorzulegen, Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen,
wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungsschwierigkeiten
— berechtigte Zweifel ergeben, daß der Geförderte sein Studium ernsthaft
betreibt.
3. Eignungsprüfung
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine Eig
nungsprüfung durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob
der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben hat und
seine Leistungen erwarten lassen, daß er das Studium erfolgreich abschließen
wird. Bei Feststellung der Eignung wird die Förderung fortgesetzt. Ist diese
Eignung noch nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung für zwei
weitere Semester unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die spätere
Förderung abhängig gemacht wird, bewilligt werden.
4. Vorexamen
Die Ablegung eines Vorexamens - abgesehen vom Vorphysikum - gilt als Eignungsfeststellung
nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in einem Vorexamen
oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß dies seine Ursache
in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen
in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen politischen Haft
zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb
der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden.