Full text : 1970 (0014)

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6. Bekleidungsbeihilfe
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können einmalig eine Bekleidungsbeihilfe
 bis zu 300,— DM, die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt
werden.

I. Eignungsvoraussetzungen

1. Ausnahmeregelung

Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den zugewanderten Studenten
 ermöglichen, sich an die andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik
 anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzuschließen, um dadurch
die Befähigung zur Eingliederung in ein akademisches Berufsleben in der Bundesrepublik
 zu erwerben, Daher wird die Eignung abweichend von Teil B dieser
 Richtlinien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.
2. Eignung während der drei ersten Fachsemester
Für die Förderung während der drei ersten Fachsemester in’der Bundesrepublik
 gilt als geeignet, wer als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist.
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine sind dem Förderungsausschuß
 laufend vorzulegen, Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen,
 wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungsschwierigkeiten
 — berechtigte Zweifel ergeben, daß der Geförderte sein Studium ernsthaft
betreibt.

3. Eignungsprüfung
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine Eig
nungsprüfung durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob
der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben hat und
seine Leistungen erwarten lassen, daß er das Studium erfolgreich abschließen
wird. Bei Feststellung der Eignung wird die Förderung fortgesetzt. Ist diese
Eignung noch nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung für zwei
weitere Semester unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die spätere
 Förderung abhängig gemacht wird, bewilligt werden.
4. Vorexamen

Die Ablegung eines Vorexamens - abgesehen vom Vorphysikum - gilt als Eignungsfeststellung
 nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in einem Vorexamen
 oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß dies seine Ursache
 in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen
in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen politischen Haft
zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb
der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden.
            
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