Full text : 1970 (0014)

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einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Fremdenpaß, der
einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber in der Bundesrepublik als
ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt worden ist;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
 über die Anerkennung als ausländischer Flüchtling;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
 über die Anerkennung als Asylberechtigter.
Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise nicht vorgelegt werden
kann, prüft die Otto-Benecke-Stiftung e. V., Bonn, Georgstraße 25-27, die Antragsberechtigung
 und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Ist die Antragsberechtigung
 nicht eindeutig festzustellen, sind die erforderlichen Angaben mit
Unterlagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung der Antragsberechtigung
 vorliegen, dem Bundesminister des Innern zur Entscheidung vorzulegen.

11. Umfang und Form der Förderung

1. Verweisung auf Teil A
Umfang und Form der Förderung des im Bundesgebiet anrechnungsfähigen
Studiums richten sich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach
Teil A, Abschnitt {11.
2. Auslandsstudium

Die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte Asylberechtigte nach
G I 3 d ist ausgeschlossen,
3. Darlehensvergabe
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbetrag während der ersten
drei Semester ihres Studiums in der Bundesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift
 in Teil A Abschnitt III Nr. 1 c findet erst ab dem 4. Studiensemester
in der Bundesrepublik Anwendung.
4, Pauschalbetrag

Um die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann für die ersten drei Monate
der Förderung ein Pauschalbetrag von 350,— DM monatlich ohne Prüfung der
Bedürftigkeit bewilligt werden.
5. Förderung vor Studienbeginn
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums nicht möglich ist, für
seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, kann die Förderung auch für
eine angemessene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden.
            
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