Full text : 1970 (0014)

3. Nachweis der Antragsberechtigung
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis ist er.
bracht, sofern die Voraussetzung der Nr. 2 erfüllt ist, wenn eine der folgenden
Bescheinigungen vorgelegt wird:
a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost):
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens über die Er.
teilung der Aufenthaltserfaubnis nach dem Notaufnahmegesetz;
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und zwar der Ausweis C
(für Sowjetzonenflüchtlinge), der Ausweis A böder B (für Heimatvertriebe #
ne oder Vertriebene) wenn diese einen Vermerk enthalten, daß der Inhaber
Rechte als Sowjetzonenflüchtling geltend machen kann;
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otto-Benecke-Stiftung e.V.,
Bonn, Georgstraße 25-27, über die erfolgte Beantragung der Aufenthalts
erlaubnis nach dem NAG, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist; die Förderung
 kann über ein Semester hinaus nur fortgesetzt werden, wenn die
Aufenthaltserlaubnis auch erteilt worden ist;

b) bei Spätaussiediern:
Registrierschein der Durchgangsstellen für Aussiedler (m.entspr.Bescheini
gung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung im Grenz
durchgangslager Friediand)

Ausweis A oder B nach dem Bundesvertriebenengesetz mit einem Zuwan:
derungsdatum nach dem 31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrver
merk enthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte nach dem Bun
desvertriebenengesetz nicht geltend machen kann;

c) bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häftlingen:

Heimkehrerbescheinigung;
Bescheinigung gem. 8 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes

d) bei anerkannten Asvylberechtigten:

einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis nach
dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 (Bundesgesetzbl. 1951
ILS. 160) und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28, Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 S. 559), der einen Vermerk dar:
über enthält, daß der Inhaber ‚in der Bundesrepublik als ausländischer
Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt worden ist;
            
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