Full text : 1970 (0014)

13. Gerichtsstand für alle aus den Dariehensverträgen entstehenden Streitig
keiten ist Bonn.

F — Weitere Aufgaben des Deutschen Studentenwerkes
1. Koordinierung der Förderung
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder um eine zentrale Auswertung der Förderungserfahrung
 und Koordinierung der -Förderungsarbeit bemüht. Hierzu
macht.es insbesondere gemeinsame Entscheidungen des Bundesministers des
Innern und der Kultusminister der Länder zur einheitlichen Auslegung der
Richtlinien in seinen Mitteilungen bekannt, erarbeitet die einheitlich zu verwendenden
 Formulare für die Förderung, sammelt statistische Unterlagen
hierfür und wertet sie aus,
2. Lochkartenverfahren
Den Studentenwerken steht für die Berechnung der Förderungsbeträge, für die
Erteilung von Bescheiden, für die Herstellung der Überweisungsträger und Abrechnungsbelege
 die Lochkartenabteilung des Deutschen Studentenwerkes
kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht schon hierdurch die Unterlagen für die
Förderungsstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen Studentenwerken dem
Deutschen Studentenwerk zuzuleiten.

G — Sonderbestimmungen für zugewanderte Studenten
l. Personenkreis

1. Begriff

Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonderbestimmungen gelten die
Studenten, die als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren
Wohnsitz in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungsgebieten verlassen
haben, aus Kriegsgefangenschaft, Internierung oder sonstigem politischen
Zwangsaufenthalt außerhalb der Bundesrepublik oder dem Land Berlin kommen,
 oder Studenten, die in der Bundesrepublik nach 8 28 des Ausländergesetzes
 vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. | S. 353) als AsViberechtigte‘ anerkannt
 sind.
2. Antragsfrist
Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
 des Zeitraumes von drei Jahren nach der Zuwanderung beantragt wurde,
 es sei denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten
 hat, ein Studium in seinem Studienfach an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik einschließlich des Landes Berlin innerhalb
dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte.
            
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