B. Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber den Darlehensforderungen samt Nebenansprüchen
ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
9, Inkasso
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder zentral alle nach diesen Richtlinien gewährten
Darlehen ein. Ihm obliegt die Festsetzung des endgültigen Rückzahlungstermins
sowie die Einräumung der Stundung nach Maßgabe der vom Bundesminister
des Innern und den Kultusministern der Länder erlassenen Stun-#
dungsbestimmungen, Anträge auf Niederschlagung von Darlehensforderungen
sowie auf Einstellung des Einziehungsverfahrens legt das Deutsche Studenten
werk dem Bundesminister des Innern zur Entscheidung vor.
10. Sofortige Fälligkeit der Darlehen
Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer
a3) mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten länger als 2 Monate in Verzut
ist,
5} von allen Hochschulen der Bundes-epublik vom Studium ausgeschlossen
wird.
;) die Förderungsmittel nicht zu Studienzwecken verwendet,
j) das Studium länger als zwei Jahre ohne schwerwiegenden Grund unterbricht,
3) eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem Deutschen Studentenwerk
oder seinem Beauftragten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt.
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über das
Vermögen des Darlehensnehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet
wird,
11. Zinsen
Ab Fälligkeit nach Nr. 10 werden Zinsen in Höhe von 6 % erhoben.
12. Anrechnung von Pflichtdarlehen aus vergleichbarer Förderung
Bereits vergebene Pflichtdarlehen - auch solche aus vergleichbaren Studien-6
Förderungen - werden auf den Darlehensbetrag nach A HI 1 angerechnet. Für
die Studenten, die sich bereits am 1. April 1954 in der Förderung ab dem vierten
Fachsemester befunden haben, bleibt der Darlehensbetrag auf 1500,— DM
begrenzt