Full text : 1970 (0014)

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E — Darlehensvergabe

I. Umfang

1. Pflichtdarlehen
Darlehen werden als Pflichtdarlehen nach den Bestimmungen von A 111 1 c
dieser Richtlinien gewährt.
2. Zusatzdarlehen
Geeigneten und nach Teil C dieser Richtlinien bedürftigen Studenten können
Zusatzdarliehen gewährt werden:
a) wenn sie ihr Studium aus zwingenden Gründen nicht in der nach Teil D begrenzten
 Zeit abschließen können;
b) zur Deckung der Reisekosten bei einem Auslandsstudium oder der Teil.
nahme an Sprachkursen im Ausland;
c) zur Deckung von im Einzelfall entstehenden besonderen Studienkosten.
die den Förderungsmeßbetrag nachweislich überschreiten;
d) zur Deckung der Studienkosten, wenn die Unterhaltsverpflichteten den zu
mutbaren Beitrag nach C 111 dieser Richtlinien nicht zu leisten bereit sind
und eine Versagung der Förderung unter Berücksichtigung aller Umstände
nach Auffassung des Förderungsausschusses eine Härte bedeuten würde;
e) für ein zweites Studium, das der Förderungsausschuß als nützlich anerkennt
f) zur Promotion auf Empfehlung des für die Dissertation zuständigen Hochschullehrers.


3. Bürgschaftsdarlehen
a) Geeigneten Studenten sollen anstelle des Beitrages zum Studium, der den
Unterhaltsverpflichteten zugemutet wird, gegen selbstschuldnerische Bürgschaft
 Darlehen bis zur Höhe des Förderungsmeßbetrages, in den in E | 2b,
c und f genannten Fällen auch darüber hinaus gewährt werden. Das Darle-,
hen vermindert sich um den Betrag, um den das nach C 111 5 dieser Richt“
linien anzurechnende Einkommen der Unterhaltsverpflichteten den Förderungsmeßbetrag
 übersteigt.
b) Bürgschaftsdarlehen können auch zur Deckung der Studienkosten gewährt
werden, wenn Studenten oder ihre Unterhaltsverpflichteten Vermögen be:
sitzen oder ansammeln, das im Augenblick zur Deckung der Studienkosten
noch nicht herangezogen werden kann.
4. Darlehenshöchstgrenze
Die Darlehen dürfen nicht für studienfremde Zwecke verwendet werden. Sie
sollen - mit Ausnahme der Darlehen nach E | 2 d und e sowie E I 3 — den Ge
samtbetrag von 6 000,— DM nicht übersteigen.
            
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