Full text : 1970 (0014)

Zum .Gesamtvermögen gehören:
a) das Grundvermögen
b) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
c) das Betriebsvermögen
d) das gesamte übrige Vermögen mit Ausnahme
1. von laufenden Versorgungsbezügen jeder Art
2. von Nießbrauchsrechten
3. von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen
4. des Hausrats.

Vom Gesamtvermögen ausgenommen ist das zur Altersversicherung benötig
Vermögen in Höhe der Freibeträge gemäß Abschnitt C 1112.
2. Ermittlung des Vermögenswertes
Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens ist auszugehen
a) bei Grundvermögen vom Fünffachen
b) bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vom Zweieinhalbfachen
des derzeit noch maßgebenden Einheitswertes auf der Grundlage der Wertve
hältnisse vom 1. Januar 1935,
c) bei Betriebsvermögen vom Einheitswert;

für Betriebsgrundstücke gelten a) und b) entsprechend,
d) bei sonstigem Vermögen mit Ausnahme von Wertpapieren vom Zeitwer
zum Zeitpunkt der Antragstellung
e) bei Wertpapieren vom Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3. Freibeträge

Die nach Ziffer 1 zu berücksichtigenden Freibeträge betragen:

20 000, DI
30 000,— DM
20 000,— DM
20 000,— DM
20 000,-— DM
Beim sonstigen Vermögen (Ziffer 1 d) werden Freibeträge (Freigrenzen) fü
Wirtschaftsgüter nach & 110 Abs. 1 Nr. 2, 6 c, 8,9, 11 und 12 Bewertungsge
setz nicht zusätzlich neben den oben angeführten allgemeinen Freibeträgen ge
währt.
            
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