h) Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für Angehörige der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes usw. nach & 3 Ziffer 4 Buchstabe d EStG,
5 6 Ziffer 3 Buchstabe d LStDV,
i) Aufwandsentschädigung nach 8 3 Ziffer 12 EStG, S 4 Ziffer 1 LStDV,
k) Reisekostenvergütung nach & 3 Ziffer 13 und 16 EStG, S 4 Ziffer 2 und 3
LStDV,
i) Umzugskostenvergütung nach & 3 Ziffer 13 und 16 EStG, 5 4 Ziffer 2 und
3 LStDV
nm) Auslagenersatz nach 8 3 Ziffer 50 ‚8 4 Ziffer 4 LStDV,
n) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbeihilfen, Beköstigungszuschüsse
usw. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
usw. nach & 3 Ziffer 4 a bis c EStG, & 6 Ziffer 3a bis c LStDV,
5) Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung, Fehlgeldentschädigung
und Werkzeuggeld gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichttinien
1968,
p) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
a) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, soweit
sie nach & 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 1.
Juli 1965 (Bundesgesetzbl. | S. 585) steuerfrei und nicht vermögenswirk -
sam angelegte Arbeitslohnteile im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind.
5. Steuern, Sozialversicherung und außergewöhnliche Belastungen
Von dem nach Ziffer 1 bis 3 errechneten Betrag sind abzusetzen:
Gezahlte Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchensteuer, Vermögenssteuer,
Beiträge für eine Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung
(nur Arbeitnehmeranteil) oder entsprechende Beiträge für eine
sonstige Altersversorgung (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber gezahlter
Pflichtbeiträge). Außergewöhnliche Belastungen gem. 88 33 und 33 a Abs.3 ff.
=StG sowie Aufwendungen für Pakete nach Mitteldeutschland sind abzusetzen,
wenn diese vom Finanzamt anerkannt worden sind oder voraussichtlich
anerkannt werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind nicht abzusetzen.
V. Heranziehung des Vermögens des Antragstellers
und seiner Unterhaltsverpflichteten
1. Vermögensverwertung
Das Gesamtvermögen des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
st, soweit es die in Ziffer 3 festgesetzten Freibeträge übersteigt, zur Deckung
des Förderungsmeßbetrages heranzuziehen. Gesamtvermögen ist das Rohvermögen
abzüglich der Schulden und Lasten, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen
berücksichtigt sind.